§378-2.5 Arbeitgeberanfragen zum Strafregister. (a) Vorbehaltlich des Unterabschnitts (b) kann ein Arbeitgeber sich nach dem Strafregister einer Person erkundigen und dieses bei der Einstellung, Kündigung oder den Bedingungen und Privilegien der Beschäftigung berücksichtigen, vorausgesetzt, das Strafregister steht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Position.
(b) Die Einsichtnahme in das Strafregister und die Berücksichtigung von Vorstrafen bei potenziellen Mitarbeitern erfolgt erst, nachdem der potenzielle Mitarbeiter ein bedingtes Einstellungsangebot erhalten hat, das zurückgezogen werden kann, wenn die Vorstrafen des potenziellen Mitarbeiters in einem vernünftigen Zusammenhang mit den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Stelle stehen.
(c) Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Verurteilung“ ein Urteil eines zuständigen Gerichts, dass der Angeklagte eine Straftat begangen hat, mit Ausnahme von rechtskräftigen Urteilen, die gemäß Abschnitt 571-84 vertraulich zu behandeln sind; vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber die Verurteilungen des Arbeitnehmers berücksichtigen kann, die in einen Zeitraum fallen, der die letzten zehn Jahre nicht überschreitet, wobei Zeiten der Inhaftierung ausgeschlossen sind. Behauptet der Arbeitnehmer oder potenzielle Arbeitnehmer, dass die Dauer der Inhaftierung kürzer war als in seinem Strafregister angegeben, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder potenziellen Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, ein Entlassungsdatum nachzuweisen, das eine kürzere Inhaftierung belegt als die für die Verurteilung des Arbeitnehmers oder potenziellen Arbeitnehmers verhängte Strafe.
(d) Ungeachtet der Unterabschnitte (b) und (c) gilt die Anforderung, dass die Untersuchung und Berücksichtigung des Strafregisters eines potenziellen Arbeitnehmers erst erfolgen darf, nachdem die Person ein bedingtes Stellenangebot erhalten hat, und die Beschränkung auf den jüngsten Zehnjahreszeitraum, ausgenommen die Zeit der Inhaftierung, nicht für Arbeitgeber, denen es ausdrücklich gestattet ist, die Vorstrafen einer Person zu Beschäftigungszwecken gemäß einem anderen Bundes- oder Landesgesetz als Unterabschnitt (a) zu untersuchen, einschließlich:
(1) Der Staat oder einer seiner Zweige, politischen Unterabteilungen oder Agenturen gemäß den Abschnitten 78-2.7 und 831-3.1;
(2) Das Bildungsministerium gemäß Abschnitt 302A-601.5;
(3) Das Gesundheitsministerium in Bezug auf Angestellte, Anbieter oder Unterauftragnehmer in Positionen, die sie in direkten Kontakt mit Klienten bringen, wenn sie nicht bezeugte direkte psychische Gesundheitsdienste gemäß Abschnitt 321-171.5;
(4) Die Justiz gemäß Section 571-34;
(5) Die Bezirke gemäß Section 846-2.7;
(6) Bewaffnete Sicherheitsdienste gemäß Section 261-17(b);
(7) Träger von Heimen für Entwicklungsbehinderte gemäß Section 333F-22;
(8) Privatschulen gemäß Section 302C-1 und 378-3(8);
(9) Finanzinstitute, deren Einlagen durch eine für das Finanzinstitut zuständige Bundesbehörde gemäß Section 378-3(9) versichert sind;
(10) Detekteien und Wachdienste gemäß Section 463-6(b) und 463-8(b);
(11) Arbeitgeber im Versicherungsgeschäft gemäß Section 431:2-201.3;
(12) Arbeitgeber von Personen oder Aufsichtspersonen von Personen, die für die Kontrolle von Passagieren oder Eigentum gemäß 49 U.S.C. §44901 oder Personen mit unbegleitetem Zugang zu einem Flugzeug eines Luftfahrtunternehmens oder einer ausländischen Fluggesellschaft oder in einem gesicherten Bereich eines Flughafens in den Vereinigten Staaten gemäß 49 U.S.C. §44936(a);
(13) Das Ministerium für menschliche Dienstleistungen gemäß den Abschnitten 346-97 und 352-5.5;
(14) Das öffentliche Bibliothekssystem gemäß Abschnitt 302A-601.5;
(15) Das Ministerium für öffentliche Sicherheit gemäß Abschnitt 353C-5;
(16) Der Vorstand einer Wohnungsbaugenossenschaft oder der Verwalter eines genossenschaftlichen Wohnprojekts gemäß Abschnitt 421I-12;
(17) Der Vorstand einer Eigentümervereinigung gemäß Kapitel 514A oder 514B oder der Verwalter eines Wohnungseigentumsprojekts gemäß Abschnitt 514A-82.1 oder 514B-133; und
(18) Das Gesundheitsamt gemäß Abschnitt 321-15.2.