Mitgliederrechte nach dem LMRDA
Das LMRDA (Labor-Management Reporting and Disclosure Act) garantiert den Gewerkschaftsmitgliedern bestimmte Rechte und erlegt den Gewerkschaftsfunktionären bestimmte Pflichten auf. Das Office of Labor-Management Standards (OLMS) setzt viele LMRDA-Bestimmungen durch, während andere Bestimmungen, wie z.B. die Bill of Rights, nur von Gewerkschaftsmitgliedern durch Privatklagen vor einem Bundesgericht durchgesetzt werden können. Rechte der Gewerkschaftsmitglieder Bill of Rights – Gewerkschaftsmitglieder haben:
- gleiches Recht auf Teilnahme an Gewerkschaftsaktivitäten
- Rede- und Versammlungsfreiheit
- Mitspracherecht bei der Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Veranlagungen
- Schutz des Klagerechts
- Schutz vor unangemessener Disziplin
Kopien von Tarifverträgen – Gewerkschaftsmitglieder und nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer haben das Recht, Kopien von Tarifverträgen zu erhalten oder einzusehen. Berichte – Die Gewerkschaften sind verpflichtet, einen ersten Informationsbericht (Formular LM-1), Kopien der Satzungen und Statuten sowie einen jährlichen Finanzbericht (Formular LM-2/3/4) bei der OLMS einzureichen. Die Gewerkschaften müssen diese Berichte den Mitgliedern zur Verfügung stellen und ihnen die Möglichkeit geben, die Unterlagen aus triftigen Gründen zu prüfen. Die Berichte sind öffentlich zugänglich, und Kopien sind bei der OLMS erhältlich. Wahlen von Funktionären – Gewerkschaftsmitglieder haben das Recht auf:
- Kandidaten für ein Amt zu nominieren
- für ein Amt zu kandidieren
- geheime Stimmabgabe
- gegen die Durchführung einer Wahl zu protestieren
Abberufung von Amtsträgern – Die Mitglieder einer örtlichen Gewerkschaft haben das Recht auf ein angemessenes Verfahren zur Abberufung eines gewählten Amtsträgers, der sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Treuhänderschaft – Gewerkschaften dürfen nur aus den im LMRDA genannten Gründen von einer übergeordneten Körperschaft unter Treuhänderschaft gestellt werden. Verbot bestimmter Disziplinarmaßnahmen – Eine Gewerkschaft oder einer ihrer Funktionäre darf ein Mitglied nicht mit einer Geldstrafe belegen, ausschließen oder auf andere Weise disziplinarisch bestrafen, wenn es ein Recht nach dem LMRDA wahrnimmt. Verbot von Gewalt – Niemand darf Gewalt anwenden oder androhen, um ein Gewerkschaftsmitglied bei der Ausübung seiner Rechte nach dem LMRDA zu behindern. Verantwortlichkeiten der Gewerkschaftsfunktionäre Finanzielle Sicherheitsvorkehrungen – Die Gewerkschaftsfunktionäre sind verpflichtet, die Gelder und das Eigentum der Gewerkschaft ausschließlich zum Nutzen der Gewerkschaft und ihrer Mitglieder in Übereinstimmung mit der Satzung und den Zusatzbestimmungen der Gewerkschaft zu verwalten. Gewerkschaftsfunktionäre oder -angestellte, die Gewerkschaftsgelder oder andere Vermögenswerte veruntreuen oder stehlen, begehen eine Straftat, die mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe geahndet wird. Bürgschaft – Gewerkschaftsfunktionäre oder -mitarbeiter, die mit Gewerkschaftsgeldern oder -eigentum umgehen, müssen eine Bürgschaft zum Schutz vor Verlusten eingehen, wenn ihre Gewerkschaft über Eigentum und jährliche Finanzeinnahmen von mehr als 5.000 Dollar verfügt. Berichte der Arbeitsorganisation – Gewerkschaftsfunktionäre müssen:
- einen Erstinformationsbericht (Formblatt LM-1) und jährliche Finanzberichte (Formblätter LM-2/3/4) bei OLMS einreichen.
- die zur Überprüfung der Berichte erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
Berichte für Gewerkschaftsfunktionäre – Gewerkschaftsfunktionäre und -angestellte müssen Berichte über Darlehen und Vergünstigungen oder bestimmte finanzielle Beteiligungen an Arbeitgebern, deren Arbeitnehmer ihre Gewerkschaften vertreten, und an Unternehmen, die mit ihren Gewerkschaften zusammenarbeiten, einreichen. Wahlen von Funktionären – Gewerkschaften müssen:
- mindestens alle drei Jahre geheime Wahlen der Funktionäre der örtlichen Gewerkschaften durchführen.
- regelmäßige Wahlen gemäß ihrer Verfassung und Satzung durchführen und alle Unterlagen ein Jahr lang aufbewahren.
- jedem Mitglied mindestens 15 Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zusenden.
- der Aufforderung eines Kandidaten, Wahlkampfmaterial zu verteilen, nachkommen.
- keine Gewerkschaftsgelder oder -ressourcen zur Förderung eines Kandidaten verwenden (auch keine Arbeitgebergelder oder -ressourcen).
- Kandidaten die Anwesenheit von Wahlbeobachtern gestatten.
- Kandidaten einmal innerhalb von 30 Tagen vor der Wahl Einsicht in die Mitgliederliste der Gewerkschaft gewähren.
Amtsbeschränkungen – Eine Person, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde, darf bis zu 13 Jahre lang nicht als Gewerkschaftsfunktionär, -angestellter oder sonstiger Vertreter einer Gewerkschaft tätig sein. Darlehen – Eine Gewerkschaft darf keine ausstehenden Darlehen an einen einzelnen Funktionär oder Angestellten haben, die insgesamt 2.000 Dollar übersteigen. Geldstrafen – Eine Gewerkschaft darf die Geldstrafe eines Amtsträgers oder Mitarbeiters, der wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das LMRDA verurteilt wurde, nicht bezahlen. Die obigen Ausführungen sind nur eine Zusammenfassung des LMRDA. Der vollständige Wortlaut des Gesetzes, das die Abschnitte 401-531 des Titels 29 des United States Code umfasst, kann in vielen öffentlichen Bibliotheken eingesehen werden oder beim U.S. Department of Labor, Office of Labor-Management Standards, 200 Constitution Ave., NW, Room N-5616, Washington, DC 20210, oder im Internet unter www.dol.gov.