Um mehr über unsere Strandgesetze und -bedingungen zu erfahren, besuchen Sie unsere Webseite zu den Strandbedingungen &Gesetze.
ÜBERSICHT
Zelte sind sicherlich praktisch, aber sie waren zu Spitzenzeiten und an bestimmten Orten so zahlreich, dass sie den Zugang und die Sicht zum Wasser versperrten, was die öffentliche Sicherheit und die Freude aller an unserem wunderschönen Strand beeinträchtigte. Die städtische Schirmrichtlinie trat erstmals zu Beginn der Sommersaison 2014 in Kraft. Die Strandordnung beschränkt die Verwendung von Zelten und anderen Schattenspendern, ausgenommen Sonnenschirme und kleine Zelte für Kleinkinder, vom Memorial Day bis zum Labor Day. Zelte und Überdachungen sind nach dem Labor Day und bis zum Memorial Day erlaubt.
Schirme mit einem Durchmesser von bis zu siebeneinhalb Fuß sind in einer Linie mit oder hinter der festgelegten Schirmlinie erlaubt. Auch hier sind in den Sommermonaten keine anderen Beschattungsvorrichtungen erlaubt. Zelte mit einer Größe von bis zu 12 mal 12 Fuß im Quadrat und einer Höhe von weniger als 9 Fuß dürfen vom Tag nach dem Labor Day bis zum Memorial Day hinter der Schirmlinie und in einem Abstand von 10 Fuß aufgestellt werden.
Ein öffentlicher Strandzugang und eine sichere, von Rettungsschwimmern überwachte Umgebung haben für uns höchste Priorität!
RELEVANT CITY CODE
Sec. 5-4. Zugang, Ausgang und Sichtlinie von Rettungsschwimmern geschützt.
a. Durch die Verwendung von „Beach Franchise Agreements“ hat die Stadt die Zeit und die Platzierung von Rettungsschwimmerständen festgelegt, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
b. Der Zugang, der Ausgang und die Sichtlinie der Rettungsschwimmer müssen ungehindert bleiben. Schirme, Beschattungsvorrichtungen oder andere Hindernisse dürfen die Sichtlinie, den Zugang oder den Ausstieg der Rettungsschwimmer zum Zweck der öffentlichen Sicherheit nicht beeinträchtigen.
c. Schirme und Beschattungsvorrichtungen müssen oberhalb der Hochwasserlinie aufgestellt werden.
d. Festgelegte Schirmlinien. Alle Beschattungsvorrichtungen oder andere Hindernisse, die die etablierte Schirmlinie des Franchisenehmers behindern, können landwärts von der etablierten Schirmlinie entfernt werden. Schirme, Beschattungsvorrichtungen oder andere Hindernisse dürfen die Sicht auf den Verantwortungsbereich des Rettungsschwimmers nicht behindern und müssen entfernt werden. Schirme oder andere Hindernisse dürfen nicht näher als zehn (10) Fuß von einer festgelegten Schirmlinie entfernt aufgestellt werden. Beschattungsvorrichtungen müssen außerhalb der festgelegten Schirmlinie aufgestellt werden und müssen in der Linie oder landwärts der festgelegten Schirmlinie bleiben.
e. Beschattungsvorrichtungen. Schattierungsvorrichtungen dürfen die maximale Größe von zwölf (12) Fuß mal zwölf (12) Fuß oder 144 Quadratfuß nicht überschreiten, und die maximale Höhe jeder Schattierungsvorrichtung darf neun (9) Fuß nicht überschreiten. Andere Beschattungsvorrichtungen als runde Schirme mit einem Durchmesser von 7,5′ oder weniger dürfen nicht innerhalb von 10′ von anderen Beschattungsvorrichtungen aufgestellt werden. Alle Beschattungsvorrichtungen dürfen nicht verschnürt, gebunden, zusammengefügt oder in irgendeiner Weise verbunden werden. Mit Ausnahme von Sonnenschirmen sind alle Beschattungsvorrichtungen so zu befestigen, dass eine unkontrollierte Bewegung der Vorrichtung verhindert wird, und mit Befestigungselementen, Pfählen, Gewichten oder Ähnlichem so zu sichern, dass Strandbesucher nicht gefährdet werden. Verankerungsleinen, Anbindungen oder ähnliches dürfen nicht über den Umfang der Beschattungsvorrichtung hinausgehen. Beschattungsvorrichtungen, ausgenommen runde Schirme mit einem Durchmesser von siebeneinhalb Fuß oder weniger, sind am Strand zwischen Memorial Day und Labor Day nicht erlaubt; vorausgesetzt jedoch, dass Babyzelte, die nicht größer als 36″ hoch, 36″ breit und 36″ tief sind, das ganze Jahr über am Strand verwendet werden können, um Säuglinge und Kleinkinder zu beschatten.
f. Es ist rechtswidrig, wenn jemand eine Beschattungsvorrichtung oder einen Sonnenschirm so aufstellt, dass die Sichtlinie der Rettungsschwimmer, der Zugang oder der Abgang vom Rettungsschwimmerstand behindert wird.
(Verordnung 2012-35, 12. Juni 2012; Verordnung 2014-19, 25. März 2014; und Verordnung 2016-37, 24. Mai 2016)